Abschlüsse
Versetzungsbestimmungen und Abschlüsse
im kooperativen System
Grundlage:
Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I – Verordnung – SekI-V)
Vom 02. August 2007
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011
EBR-Klasse
Versetzung nach Klassen 8 und 9 (§53 Abs. 2)
- In jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen (4)
- Höchstens drei mangelhafte Leistungen (5),
- Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichend (4)
Versetzung nach Klassen 10 (§53 Abs. 4)
- In jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen(4)
- Höchstens eine mangelhafte Leistung (5)
- Höchstens zwei mangelhafte Leistungen (5) mit Ausgleich
- Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichend (4)
- Ausgleich entsprechend der Fächergruppe mit mindestens befriedigenden Leistungen (3)
Abschluss „Erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsschulreife“
- In jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen(4)
- Höchstens eine mangelhafte Leistungen (5) mit Ausgleich durch eine befriedigende Leistung (3)
Abschluss „Realschulabschluss/Fachoberschulreife“
- In zwei Fächern gute Leistungen (2)
- In den übrigen Fächern ein Durchschnitt von 3,0
- Höchstens eine mangelhafte Leistung (5)
- Keine ungenügenden Leistungen (6)
FOR-Klasse
Versetzung nach Klassen 8 und 9 (§53 Abs. 2)
- In jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen(4)
- Höchstens eine mangelhafte Leistung (5)
- Höchstens zwei mangelhafte Leistungen (5) mit Ausgleich
- Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichend (4)
- Ausgleich entsprechend der Fächergruppe mit mindestens befriedigenden Leistungen (3)
Versetzung nach Klassen 10 (§53 Abs. 4)
- In jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen(4)
- Höchstens eine mangelhafte Leistung (5)
- Höchstens zwei mangelhafte Leistungen (5) mit Ausgleich
- Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichend (4)
- Ausgleich entsprechend der Fächergruppe mit mindestens befriedigenden Leistungen (3)
Beim Wechsel FORàEBR gelten die Versetzungsbestimmungen der EBR-Klasse
Abschluss „Realschulabschluss/Fachoberschulreife“
- Jedes Fach mindestens ausreichende Leistungen (4)
- Höchstens eine mangelhafte Leistung(5) mit Ausgleich durch eine befriedigende Leistung (3) entsprechend der Fächergruppe
Abschluss „…Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe“
- In Fächern der FG I, 2 Naturwissenschaften und 6 weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen (3)
- Eine ausreichende Leistung (4) mit Ausgleich mit einer guten Leistung (2)
- Sonst mindestens ausreichende Leistungen
- Eine mangelhafte Leistung (5) mit Ausgleich einer befriedigenden Leistung (3)
Versetzungsbestimmungen und Abschlüsse
im integrativen System
Grundlage:
Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I – Verordnung – SekI-V)
Vom 02. August 2007
zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2011
Versetzung nach Klassen 8 und 9 (§53 Abs. 2)
- In jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen (4)
- Höchstens drei mangelhafte Leistungen (5),
- Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichend (4)
Versetzung nach Klassen 10 (§ 51 Abs. 2, §53 Abs. 4)
- In jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen(4)
- Höchstens eine mangelhafte Leistung (5)
- Höchstens zwei mangelhafte Leistungen (5) mit Ausgleich
- Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichend (4)
- Ausgleich entsprechend der Fächergruppe mit mindestens befriedigenden Leistungen (3)
Abschluss „Erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsschulreife“
- In jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen(4)
- Höchstens zwei mangelhafte Leistungen (5) mit Ausgleich beider durch eine befriedigende Leistung (3) entsprechend der Fächergruppe
- Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichend (4)
- B-Kurse werden in A-Kurse umgerechnet
Abschluss „Realschulabschluss/Fachoberschulreife“
- Mindestens zwei B-Kurse mit ausreichenden Leistungen (4)
- In A-Kursen mindestens befriedigende Leistungen (3)
- In zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen (3)
- Andere Fächer Notendurchschnitt 4,0 und keine ungenügenden Leistungen (6) und höchstens zwei mangelhafte Leistungen (5)
- Höchstens eine ausreichende Leistung (4) im A-Kurs mit Ausgleich
- Höchstens eine mangelhafte Leistung (5) im B-Kurs mit Ausgleich
- Ausgleich durch gute Leistung (2) im A-Kurs oder befriedigende Leistung (3) im B-Kurs
Abschluss „…Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe“
- Mindestens drei B-Kurse mit mindestens befriedigenden Leistungen (3)
- Im A-Kurs mindestens gute Leistungen (2)
- Zwei weitere Fächer mit guten Leistungen
- Andere Fächer Durchschnitt 3,0
- Keine ungenügende (6) und höchstens eine mangelhafte Leistung (5)
- Eine befriedigende Leistung (3) im A-Kurs mit Ausgleich
- Höchstens eine ausreichende Leistung im B-Kurs mit Ausgleich
- Ausgleich durch eine sehr gute Leistung (1) im A-Kurs oder gute Leistung (2) im B-Kurs